Petitionsausschuss

 

"Gemäß Artikel 11 der Verfassung für Rheinland-Pfalz hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretung zu wenden.

Enthält die Eingabe ein Abhilfeverlangen in Bezug auf die Landesregierung oder eine Verwaltung, die der Kontrolle durch den Landtag Rheinland-Pfalz unterliegt, oder ist sie auf die Änderung von Gesetzen und Verordnungen gerichtet (Legislativeingabe), so handelt es sich um eine Petition, über die im Sinne des Artikels 90 a der Landesverfassung der Petitionsausschuss entscheidet.

Legislativeingaben werden direkt dem Petitionsausschuss zugeleitet.

Alle übrigen Eingaben bearbeitet zunächst die Bürgerbeauftragte, welche den Petitionsausschuss unterstützt und im Rahmen des parlamentarischen Kontrollrechts des Landtags die Stellung der Bürgerinnen und Bürger im Verkehr mit den Behörden stärken soll. So versucht sie, im Sinne der Beteiligten einvernehmliche Lösungen zu finden, bevor die Eingabe zur abschließenden Entscheidung dem Petitionsausschuss vorgelegt wird.

Öffentliche Petitionen werden auf Wunsch der Petentin bzw. des Petenten auf der Homepage der Bürgerbeauftragten veröffentlicht und können von jedem eingesehen werden. Voraussetzung für eine Internetveröffentlichung ist ein Anliegen von allgemeinem Interesse, das sich für eine sachliche öffentliche Diskussion eignen muss. Andere Personen können innerhalb von sechs Wochen die Petition mit unterzeichnen und/oder in einem Onlineforum diskutieren.

Wenden sich mindestens 30 Petentinnen und Petenten mit demselben Anliegen an den Landtag, so liegt eine Sammel- oder Massenpetition (§ 104 GOLT) vor, je nachdem, ob eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Urheber erkennbar ist oder nicht. Im Fall einer Massenpetition werden Eingangsbestätigung und Beschluss des Petitionsausschuss in der Regel auf der Internetseite des Landtags bekannt gemacht.

Als ständigen Unterausschuss bildet der Petitionsausschuss die Strafvollzugskommission. (Quelle)"

 

 

 

 

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